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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weingärtner Hertastrasse 36, 46117 Oberhausen

1 Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen dem Kunden und Firma Weingärtner - Oberhausen, im folgenden "Auftragnehmer" geschlossenen Verträge über die Anpassungen oder Erweiterungen von SPS-, bzw. Visualisierungssoftware (im folgenden "Anpassungsleistungen"). Für weitere Leistungen, z. B. Dokumentationen oder Überlassung, gelten gesonderte AGB des Auftragsnehmers.

1.2 Anpassungsschein

Der Auftragnehmer passt - zum Leistungsumfang siehe 2., vor allem 2.1 - die im Software-Anpassungsschein", der Vertragsbestandteil ist, bezeichnete Software (im folgenden "Vertrags-Software") an im Umfang der vereinbarten Vertragspositionen. Im Anpassungsschein sind Vertragsbeginn, Hard- und Software-Umgebung, insbesondere das Betriebssystem, Datenträger sowie die - aktuell jeweils geltende - Vergütung und die Ansprechpartner beider Vertragspartner festgelegt.

1. 3 Voraussetzung und Vertragsabschluß

Alle Angebote des Auftragnehmers über den Umfang dieses Vertrages hinaus und zu 3, 4 sind freibleibend, sofern in einem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

1.4 Abwehrklausel

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Der Auftragnehmer erbringt seine Anpassungsleistungen ausschließlich auf der Basis des jeweiligen Anpassungsscheines sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang:

Mit der pauschalen Anpassungsgebühr abgegoltene Anpassungsleistungen

Soweit im Software-Anpassungsschein nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer für die im Anpassungsschein aufgeführte Software innerhalb Deutschlands folgende Leistungen, die mit der pauschalen Anpassungsgebühr gem. 7 abgegolten sind:

2.1 Fehlerbehandlung:

Handhabung von reproduzierbaren Fehlern in der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentation aufgrund der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentation aufgrund von Fehlermeldungen des Kunden innerhalb angemessener Frist. Dabei wird sich der Auftragnehmer nach besten Kräften bemühen, dem Kunden entweder mitzuteilen, wie der Fehler beseitigt werden kann und wann dies erfolgen wird (insbesondere durch ein Update nach 2.2) oder dem Kunden Maßnahmen zur Umgehung oder temporären Überbrückung von Fehlern zu nennen.

Ein Fehler liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßer Nutzung die vereinbarten Leistungen nicht erbringt.

2.2 Update:

Überlassung von Änderungen der Vertragssoftware (Updates) oder neuen Versionen der Vertragssoftware gleicher Funktionalität (Releases) auf dem vereinbarten Datenträger nach allgemeiner Freigabe durch den Auftragnehmer.

2.3 Dokumentation:

Dokumentation der Änderung oder Anpassung der Vertragssoftware.

2.4 Hotline:

Telefonische Beratung und Unterstützung des Kunden während der normalen Bürozeiten des Auftragnehmers bei vom Kunden genauer zu beschreibenden Software-Problemen, damit der Kunde kleinere Fehler selbst aufgrund der Information des Auftragnehmers beseitigen kann oder zumindest, soweit möglich, umgehen kann (Hotline-Service).

Es erfolgt darüber hinaus auch eine Unterstützung bei Bedienungsproblemen.

3 Gesondert zu vergütende Anpassungsleistungen:

Nicht in der pauschalen Vergütung, 7, enthaltene Leistungen

Gegen gesonderte Vergütung kann der Kunde folgende über den in 2. niedergelegten Leistungsumfang hinausgehende Anpassungsleistungen, die nicht durch die pauschale Anpassungsvergütung nach 7.1 abgegolten sind, in Anspruch nehmen:

3.1 Anpassung beim Kunden:

Anpassungsleistungen, die in den Räumen des Kunden erbracht werden (s. a. 7.8).

3.2 Erweiterte Beratung oder/und Störungsfindung und -behebung:

Beantwortung von Fragen des Kunden, die nicht unter 2.4 fallen und Arbeiten z. B. im Hinblick auf Störungen und Fehler, die nicht unter 2.1 fallen und nicht der Vertragssoftware anhaften, sondern aufgrund von Bedienungsfehlern auf Seiten des Kunden, bzw. systemimmanente Störungen z.B. basierend auf der Konstellation der Hardware - oder dem Zusammenspiel einzelner Hardwarekomponenten - eintreten.

Die in 3.1 und 3.2 genannten Anpassungsleistungen werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist, gesondert nach 7.7 vergütet.

4 Keine Leistungspflicht gemäß diesem Vertrag

Nicht durch die Anpassungsgebühr (7.1) abgegolten und nicht im Leistungsumfang des Vertrages enthalten sind - soweit nicht anderes vereinbart:

4.1 Installation:

Unterstützung des Kunden bei der Installation der vom Auftragnehmer überlassenen Software sowie die Durchführung von Einweisungen und Schulungen.

4.2 Einwirkungen von außen:

Beseitigung von Störungen und Fehlern, die auf Gewalteinwirkung, sonstige Einwirkungen von außen oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Kunden beruhen.

4.3 Neue Module,

die der Auftraggeber nach Überlassung der Vertragssoftware einpflegt.

4.4 Zusätzliche Funktionalitäten

in erweiterten Versionen der Vertragssoftware mit anderer Kennzeichnung.

4.5 Anpassung der Software

an neue bzw. sich ändernde Anforderungen des Kunden.

Die in 4.1 bis 4.5 genannten Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Sie beurteilen sich nicht nach den AGB dieses Vertrages.

5 Mitwirkungsleistungen des Kunden/Auftraggebers

5.1 Neueste Version

I Die Pflicht des Auftragnehmers zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Anpassungsleistungen bezieht sich auf den jeweils neuesten und den diesem vorhergehenden Release-Stand.

II Hat der Kunde noch eine ältere Version der Vertragssoftware bei sich installiert, kann der Auftragnehmer die Leistung nach diesen Bedingungen verweigern oder aber - nach seiner Wahl - die Anpassungsleistungen gegen Vergütung des damit verbundenen Mehraufwandes durchführen, es sei denn, die Übernahme der neuen Version ist dem Kunden nicht zumutbar. Der Kunde wird ihm überlassene neue Programme stets unverzüglich einspielen, untersuchen und prüfen und gegebenenfalls auftretende Mängel rügen. Im Falle der Unzumutbarkeit der Übernahme darf der Kunde eine Versionsnummer zurückbleiben und muss erst nach spätestens vier Monaten auf die nächste Version "umsteigen".

5.2 Wegfall der Anpassungspflicht

Vom Kunden oder Dritten geänderte Software unterliegt nur dann der Anpassung, soweit der Auftragnehmer der Änderung unter Hinweis auf die Änderung des Software-Anpassungsvertrages schriftlich zugestimmt hat.

5.3 Kostenlose Erbringung

Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Durchführung der Anpassungen erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für den Auftragnehmer kostenlos erbracht werden, so etwa z. B.

- Mitarbeiter-Auskünfte

- Betriebs-Logbuch/Protokolle/Hardcopies

- Test/Echtdaten zum Test

- Maschinen-/Rechnerkapazität

- Mögliches Monitoring

- Abziehen von Programmständen und Datenbeständen

5.4 Qualifikation der Mitwirkung

Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Falls der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht termingerecht und ausreichend nachkommt, ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Anpassungsleistungen befreit.

5.5 Fehlermeldungen

Der Kunde wird Fehler im Hinblick auf 2.1 und 2.4 unverzüglich und - bei telefonischer Mitteilung nachträglich - schriftlich unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des Fehlers, seiner Auswirkungen und möglichen Ursachen an den Auftragnehmer mitteilen. Der Kunde wird alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die der Auftragnehmer zur Fehlerdiagnose und -behebung benötigt, sowie Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Vertragssoftware mindestens während der normalen Bürozeiten gewähren.

5.6 Mithilfe Fehlersuche

Der Kunde wird den Auftragnehmer nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen. Er wird auf Anforderung des Auftragnehmers die mangelhafte Software bereithalten und ggf. unverzüglich an den Auftragnehmer übersenden.

5.7 Personal u. a.

Der Kunde stellt die Vertragssoftware sowie ggf. geeignetes Personal und Rechenzeit bei sich zur Verfügung, wenn der Auftragnehmer die Anpassungsleistungen beim Kunden durchführt. Der Kunde sorgt dann dafür, dass den für die Durchführung der Software-Anpassungsleistungen vom Auftragnehmer beauftragten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu den jeweiligen Rechnern und der Software gewährt wird.

5.8 Ansprechpartner

Der Kunde wird sicherstellen, dass während der Durchführung von Software-Anpassungsleistungen ein qualifizierter Mitarbeiter des Kunden zur Unterstützung zur Verfügung steht. Auf Wunsch des Auftragnehmers wird der Kunde die Inanspruchnahme der Hotline (2.4) über zwei vom Kunden zu benennende Ansprechpartner ausüben.

5.9 Fernübertragung

Soweit der Auftragnehmer Anpassungsleistungen durch Techniken der Datenfernübertragung erbringt, stellt der Kunde auf seine Kosten die geeigneten Geräte und Programme betriebsbereit zur Verfügung und unterhält sie.

5.10 Einspielen neuer Versionen

Erhält der Kunde vom Auftragnehmer eine neue Version der Vertragssoftware, spielt er diese selbst unverzüglich ein (s. aber 5.1). Soweit der Auftragnehmer die zur Erbringung der Anpassungsleistungen erforderlichen Informationen zur Fehlerbeseitigung und -umgehung dem Kunden kurzfristig per Hotline mitteilt, wird der Kunde diese unmittelbar ausführen.

5.11 Mitführen von Hard- und Softwareumgebung

Der Kunde wird, soweit dies für neue Versionen der Vertragssoftware erforderlich ist, Anpassungen der Hard- und Software-Systemumgebung, insbesondere neue Versionen des Betriebssystems oder sonstiger, zur Anwendung der Vertragssoftware erforderlichen Drittsoftware auf seine Kosten rechtzeitig betriebsbereit zur Verfügung stellen.

6. Nachweis der Tätigkeit

Der Auftragnehmer hält einen Arbeitsnachweis in schriftlicher Form über die jeweiligen Tätigkeiten vor.

Der Nachweis wird regelmäßig/täglich vom Kunden / Auftraggeber bzw. einem von diesem Beauftragten oder Vertreter unterschrieben. Die Unterschrift gilt als Bestätigung der Vornahme der jeweiligen Leistung.

7 Vergütung

7.1 Rechnungsstellung

Die Zahlung der Anpassungsgebühr ist jeweils fällig 10 Tage nach Eingang der Rechnung - abzüglich gezahlter Vorschüsse - beim Kunden. Die Preise bzw. die Vergütung verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Aufrechnung

Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7.3 Zusätzliche, zu vergütende Leistungen

Zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers, 3 und 6, sind vom Kunden, soweit nicht Abweichendes vereinbart worden ist, gesondert nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vereinbarung des Auftragnehmers, in der Regel nach Zeitaufwand, und gegen Erstattung der Reisekosten/Spesen gem. 7.4 zu vergüten. Die Rechnungen des Auftragnehmers hierzu sind sofort ohne Abzug fällig.

7.4 Arbeiten in Räumen der AG

Sofern Arbeiten des Auftragnehmers in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Kunden gem. 3.1 in dessen Räumen erfolgen, werden Reisekosten und Spesen, welche der Auftragnehmer seinen im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung des Auftragnehmers zu zahlen hat, dem Kunden weiterberechnet. Die Wegzeiten für Hin- und Rückfahrt werden in diesem Fall mit dem für den entsprechenden Mitarbeiter in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vereinbarung des Auftragnehmers ausgewiesenen Stundensatz vergütet. Sofern die vorgenannte Vereinbarung einen gesonderten Stundensatz Fehlzeiten ausweist, gilt dieser als vereinbart.

7.5 Unberechtigte Fehlermeldungen, Leistungsverlangen

Kann der Auftragnehmer bei gemeldeten Fehlern oder in Anspruch genommenen Anpassungsleistungen nachweisen, dass kein Anpassungs- oder Gewährleistungsfall vorgelegen hat, so gehen die Aufwendungen für die Fehlersuche sowie die Leistungen des Auftragnehmers für die Fehlerbeseitigung zu Lasten des Kunden. Bei der Berechnung der Aufwendungen werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils vereinbarten Stundensatz des Auftragsnehmers zugrunde gelegt.

7.6 Verzugszinsen

Der Auftragnehmer ist - unbeschadet aller sonstigen Ansprüche - berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden auf Seiten des Auftragsnehmers nachweist.

8 Gewährleistung

8.1 Nachbesserung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass aufgrund von plausiblen Fehlermeldungen des Kunden innerhalb angemessener Zeit mit der Fehlerbehebung bzw. Fehlerumgehung begonnen wird. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Anpassungsleistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert bzw. die Tauglichkeit der Vertragssoftware gegenüber den vertraglichen Spezifikationen aufheben oder nicht unerheblich mindern und dass die vereinbarten Anpassungsleistungen, ggf. im Rahmen eines ausschließlich vereinbarten Zeitraumes, erbracht werden.

8.2. Misslingen der Nachbesserung

Beseitigt der Auftragnehmer einen Fehler nicht innerhalb angemessener Frist und gelingt dem Auftragnehmer dessen Beseitigung auch nicht innerhalb einer weiteren, vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist, kann der Kunde den Anpassungsvertrag außerordentlich kündigen, wenn er dies bei der Nachfristsetzung angekündigt hat.

8.3 Updates

Für die Gewährleistung bezüglich im Rahmen der Software-Anpassungen nach 2.2 gelieferten Programmen (Updates) gilt 8.1 entsprechend.

8.4 Wegfall wegen Änderungen

Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn an der Vertragssoftware Änderungen vorgenommen worden sind, denen der Auftragnehmer nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und keinen erhöhten Aufwand bei der Anpassungsleistung bedingen. Eine Berechtigung des Kunden zu Änderungen an der Software ist damit nicht verbunden.

8.5 Wegfall wegen mangelnder Freigabe

Die Leistungs- und Gewährleistungspflichten seitens des Auftragnehmers gemäß diesem Vertrag entfallen, wenn der Kunde die Vertragssoftware unter nicht freigegebenen Bedingungen einsetzt.

9 Haftung

Für die Haftung des Auftragnehmers sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - gelten folgende Regelungen:

9.1 Grundsatz

Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz

a) nach den gesetzlichen Vorschriften bis zu einer Höhe von € 1 000 000,00 der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden;

b) darüber hinaus unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Anpassungsleistungen des Auftragnehmers typisch und vorhersehbar sind;

aa) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

bb) für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden;

cc) soweit ein Fall der Unmöglichkeit, des anfänglichen Unvermögens oder des Verzuges vorliegt.

Die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist oder Rechtsmängeln, für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.2 Begrenzung

Die Haftung des Auftragnehmers im Rahmen von Ziff. 9.1 b), vor allem für Folgeschäden, ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag hinsichtlich Personenschäden bis zu € 2 000 000,00 und bei Sachschäden bis zu € 1 000 000,00 pauschal und bei Vermögensschäden bis zu € 100 000,00 jeweils pro Schadensereignis, und pro Jahr insgesamt begrenzt.

9.3 Mitverschulden

Ein Mitverschulden des Kunden, z. B. unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler oder eine unzureichende Datensicherung sind diesem anzurechnen. Der Auftragnehmer haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat und der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

9.4 Anzeige

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen oder vom Auftragnehmer aufnehmen zu lassen, so dass der Auftragnehmer möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem Kunden noch Schadensminderung betreiben kann.

9.5 Keine Haftung

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine Anpassungsleistung an einen vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden kann oder sich der Beginn einer Anpassungsleistung erheblich verzögert und die Gründe hierzu jeweils außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen.

10 Schutzrechte, Datenschutz, Datensicherheit

10.1 Nutzungsrecht

An den im Rahmen der Software-Anpassungen vom Auftragnehmer gelieferten Programmen (Anpassungen, Ersatzprogramme, Releases, Updates) und Dokumentationen erhält der Kunde ein Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß den der Überlassung der jeweiligen Vertragssoftware zugrunde liegenden Vertragsbedingungen, soweit der im Rahmen der Anpassungen gelieferten Software nicht gesonderte Überlassungsbedingungen beiliegen.

10.2 Datengeheimnis

Der Auftragnehmer wird nicht allgemein bekannte Informationen und Daten, die ihm im Rahmen der Durchführung des Anpassungsvertrages zur Kenntnis gelangen und vom Kunden entsprechend gekennzeichnet sind, vertraulich behandeln. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet.

10.3 Einhalten von Gesetzen

Im übrigen ist der Kunde verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit.

10.4 Datenschutzweisungen

Der Kunde wird dem Auftragnehmer eine Datenschutzweisung schriftlich im Rahmen des Software-Anpassungsscheines geben. Der Auftragnehmer wird die Daten des Kunden nur im Rahmen dieser Weisung verarbeiten oder nutzen. Falls eine solche schriftliche Weisung dem Auftragnehmer nicht oder nicht entsprechend der genannten Mitteilung erteilt wird, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Software-Anpassungsleistungen befreit. Jedenfalls haftet er nicht für sich daraus ergebende Schadensfälle befreit.

10.5 Datensicherung

Der Kunde verpflichtet sich zur regelmäßigen Durchführung und Erstellung von Datensicherungen. Die Datensicherung umfasst das Gesamt-Software-System, die regelmäßige Sicherung von Stamm- und Bewegungsdaten und ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung durchzuführen.

11 Sonstiges

11.1

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieser Bedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

11.2

Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Der Kunde und der Auftragnehmer verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

11.3

Ansprüche aus der Anpassungsvereinbarung kann der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.

11.4

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

11.5

Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Sitz des Auftragsnehmers.

11.6

Es gilt, auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden, das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Übereinkommens, betreffend Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG).

Ausgabestand: 12.2004

Automatisierung Weingärtner | Hertastrasse 36 | 46117 Oberhausen